Binnenschifferverein Bremen e.V. Satzung

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Auszug: Satzung

Binnenschifferverein Bremen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Binnenschifferverein Bremen e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen unter der Vereinsregisternummer VR 2327 HB eingetragen. Er wird in dieser Satzung „Verein“ genannt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die Interessen der Binnenschifffahrt zu vertreten. Das Ansehen des Berufsstandes zu erhalten und unter den Binnenschiffern
    das Gefühl der Zusammengehörigkeit in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht zu fördern. Insbesondere ist Ziel des Vereins, die Förderung der Binnenschifffahrt, die Pflege der Schifffahrtstradition und deren Erhalt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung, Vereinsvermögen

  1. Alle Mittel des Vereins (Beiträge, Spenden, Schenkungen) sind für die gemeinnützigen Zwecke gebunden.
  2. Die Bildung einer Rücklage ist nur zulässig, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
  3. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf die Erträge des Vereinsvermögens. Es dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet
    werden. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund besonderer Vereinbarungen mit dem Vorstand bleibt hiervon unberührt. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  4. Eine Änderung des Zwecks oder eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens darf nur im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke
    erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen, Firmen, Organisationen, Körperschaften usw. werden, welche die Ziele des Vereins
    fördern wollen. Aufnahmeanträge können schriftlich an den Verein gerichtet werden.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Der Vorstand ist nicht gehalten, dem Antragsteller
    die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet am Schluss eines Geschäftjahres, wenn das Mitglied bis zum 30. Juni dieses Jahres seine Kündigung dem Vorstand
    schriftlich mitgeteilt hat.
  2. Die Mitgliedschaft endet fristlos, sobald
    a) das Mitglied stirbt,
    b) die Firma, Organisation, Körperschaft usw. erlischt.
  3. Mitglieder können von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn schwere Verstöße gegen die Mitgliedspflichten bekannt werden
    (großer Beitragsrückstand usw.). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

§ 5a Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt:
    a) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort abzustimmen,
    b) Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu
    stellen,
    c) an Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, entsprechend ihrer Möglichkeiten, nach besten Kräften zu unterstützen.
  3.  Alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schadet.
  4. Die Beiträge fristgemäß zu entrichten.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten Hälfte des Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
    a) auf Beschluss des Vorstandes,
    b) auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, oder von zehn vom Hundert sämtlicher Mitglieder des Vereins
    unter Angabe der Gründe.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und vom Vorsitzenden oder einem durch den Vorstand bestimmten Bevollmächtigten geleitet.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 21 Tagen.
  5.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel- Mehrheit der Anwesenden.
  6.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Versammlung den Ausschlag.
  7.  Der Leiter der Versammlung bestimmt das Abstimmungsverfahren. Es ist geheim abzustimmen, wenn dies auch nur von einem anwesenden Mitglied verlangt wird.
  8.  Der Vorsitzende leitet die Versammlung nach parlamentarischen Regeln, ohne im Allgemeinen an ein strenges Festhalten der Form
    gebunden zu sein. Er ist befugt, dem Sprechenden, wenn dessen Rede unangemessen scheint und der Ruf zur Ordnung unbeachtet
    bleibt, das Wort zu entziehen, und berechtigt, die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen einen Lauf nehmen, dass sie
    zwecklos werden. Er wacht darüber, dass in den Versammlungen des Vereins jede Erörterung politischer und religiöser Angelegenheiten ausgeschlossen bleibt. Der Vorsitzende erteilt dem Redner das Wort; ohne dieses erhalten zu haben, darf keiner seine Rede beginnen.
  9. Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften angefertigt, die durch den Leiter der Versammlung zu unterzeichnen sind.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung über:
    a) Satzungsänderungen
    b) Wahl des Vorstandes
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    e) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des
    Vorstandes
    f) Bestellung zweier Kassenprüfer
    g) Auflösung des Vereins
  2. Die Beschlüsse zu 1a), 1b), und 1g) können auch in einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Ende der Ordentlichen Mitgliederversammlung des dritten Jahres nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem bis zu vier Beisitzer/innen für jeweils 3 Jahre Die Amtszeit läuft bis zum Ende der Ordentlichen Mitgliederversammlung des dritten Jahres nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand und die Beisitzer sind gleich stimmberechtigt. Der/die Vorsitzende führt nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien die laufenden Geschäfte.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in gemeinsam. Im Behinderungsfalle eines der Beiden tritt an dessen Stelle der/die Schriftführer/in. Der Behinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden
  5. Die mit einer Frist von einer Woche vom Vorsitzenden einberufenen Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie bestimmt aus ihrer Mitte den Leiter der Versammlung, regelmäßig den Vorsitzenden. Sie stimmt mit einfacher Mehrheit ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern kein  Mitglied widerspricht.
  6. Über die Vorstandsversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen sind.

§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

  1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstückgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites oder zur Tätigung von Ausgaben / Investitionen von mehr als 10.000,00 € (in Worten Zehntausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10 Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Bemessung der Beiträge auf, in deren Rahmen der Vorstand die Höhe im Einzelfall nach Gesichtpunkten der Billigkeit bestimmen kann.
  2. Beitragszahlungen sind spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung zu entrichten.
  3. Während des laufenden Geschäftsjahres aufgenommene Mitglieder haben den vollen Jahrebeitrag zu entrichten.
  4. Bei dem Tod eines Mitgliedes wird von den anderen Mitgliedern ein Sterbegeld erhoben.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist jährlich durch die beiden Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer berichten der Ordentlichen Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung.

§ 12 Anlage

  1. Der Verein unterhält einen Schiffermast am Osterdeich. Zwischen der Stadt Bremen und dem Verein besteht ein Nutzungsvertrag. Die im Nutzungsvertrag enthaltenen Paragrafen 1 bis 6 sind einzuhalten. Es ist die Pflicht der Mitglieder, bei Instandsetzungsarbeiten des Mastes mitzuhelfen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Eine Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn dieser Punkt der Tagesordnung mitgeteilt worden ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder des Aufhebungsbescheides vorhandene Vereinsvermögen dem Verein „Bremer Seemannsmission e.V.“ zu übertragen.

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